Für Importeure bedeutet Rückverfolgbarkeit, dass sie für jede Partie jederzeit Lieferant, Abnehmer und Menge nachweisen können. Etikettierung bedeutet, dass die Pflichtangaben nach der Lebensmittelinformationsverordnung vollständig sind, und zwar auf Deutsch, wenn die Ware in Deutschland an Verbraucher geht.
Beide Pflichten treffen Sie unmittelbar, denn für einen Hersteller außerhalb der EU rückt der Importeur in die Verantwortung. Das gilt für Containerware genauso wie für kleine Mengen, die Sie abpacken.
Rückverfolgbarkeit nach Artikel 18
Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verlangt, dass jedes Lebensmittelunternehmen seine direkten Lieferanten und gewerblichen Abnehmer benennen kann. Das Prinzip lautet: eine Stufe zurück, eine Stufe vor. Die Behörden erwarten diese Angaben auf Anfrage und schnell. Halten Sie je Partie mindestens fest:
- Name und Anschrift des Lieferanten und des Abnehmers.
- Art der Ware und genaue Bezeichnung.
- Partie- oder Losnummer, und zwar die des Herstellers und Ihre eigene, wenn sie abweicht.
- Menge und Gewicht.
- Datum von Wareneingang und Warenausgang.
Wo die Kette in der Praxis reißt
Die gesetzliche Mindestpflicht reicht einem Kunden aus der Industrie oft nicht. Viele Abnehmer fragen über Ihren Lieferanten hinaus nach dem Rohwarenursprung, nach Ernte oder Trocknungslauf. Vereinbaren Sie das vor der Bestellung. Besonders heikel sind diese Punkte:
- Vermischen von Partien im Lager in Indien, ohne Mengenbilanz.
- Umpacken oder Mahlen in Deutschland, ohne die neue Losnummer mit der alten zu verknüpfen.
- Teilmengen, die an mehrere Kunden gehen und nur in der Buchhaltung, nicht im Lager getrennt sind.
- Händler zwischen Betrieb und Exporteur, die den Hersteller nicht offenlegen. Lesen Sie dazu unseren Beitrag zu Herstellern, Händlern und Agenten.
Üben Sie den Ernstfall. Wählen Sie einmal im Jahr eine Partie aus und prüfen Sie, wie schnell Sie Herkunft, Mengen und Kunden zusammentragen können. Wenn die Behörde wegen einer Meldung im europäischen Schnellwarnsystem nachfragt, zählt jede Stunde.
Etikettierung: an wen geht die Ware?
Welche Angaben genau auf das Etikett müssen, hängt davon ab, wer die Ware erhält. Bulkware an einen Hersteller wird anders behandelt als ein Glas im Regal, doch die Informationskette muss in jedem Fall halten. Nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 müssen Unternehmen ihren Abnehmern die nötigen Informationen übermitteln.
Für vorverpackte Ware für Endverbraucher gelten die Pflichtangaben aus Artikel 9. Nach § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung sind sie in Deutschland in deutscher Sprache zu machen. Zu den wichtigsten Angaben zählen:
- Bezeichnung des Lebensmittels, etwa „Zwiebelpulver“.
- Zutatenverzeichnis, wenn mehrere Zutaten enthalten sind, mit hervorgehobenen Allergenen. In Gewürzmischungen betrifft das etwa Sellerie oder Senf.
- Nettofüllmenge.
- Mindesthaltbarkeitsdatum und Aufbewahrungsbedingungen, soweit nötig.
- Name und Anschrift des verantwortlichen Unternehmens in der EU, bei Ware aus Drittländern der Importeur.
- Nährwertdeklaration, sofern keine Ausnahme greift.
- Losangabe nach der Richtlinie 2011/91/EU, in Deutschland umgesetzt in der Los-Kennzeichnungs-Verordnung.
Herkunftsangabe und Werbeaussagen
Eine Herkunftsangabe ist bei Gewürzen nicht generell Pflicht. Sie wird aber nötig, wenn Verbraucher sonst über den Ursprung getäuscht würden. Wenn Sie einen Ursprung nennen und die primäre Zutat von dort abweicht, greift die Durchführungsverordnung (EU) 2018/775. Das kann etwa eine Aufmachung betreffen, die deutsche Herkunft nahelegt, obwohl die Ware aus Indien stammt. Lassen Sie solche Fälle von Ihrem Rechtsberater prüfen.
Aussagen wie „naturrein“, „unbehandelt“ oder „Bio“ müssen belegbar sein. Wer „unbehandelt“ schreibt, sollte die Prüfung auf Ethylenoxid und die Behandlung der Ware dokumentieren können. Für die Bezeichnung von Gewürzen sind die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs eine wichtige Orientierung.
Was Sie vom Lieferanten verlangen sollten
Etikett und Rückverfolgung beginnen in Indien. Halten Sie im Kaufvertrag fest, was auf den Packstücken stehen muss: Produktname, Partienummer, Herstelldatum, Mindesthaltbarkeit, Nettogewicht, Ursprung und Hersteller. Lassen Sie dieselbe Partienummer auf Prüfzeugnis, Rechnung und Packliste verwenden, wie unsere Checkliste für Importdokumente zeigt. Eine Spezifikation mit Zutaten, Allergenstatus und Nährwerten erspart Ihnen später Rückfragen. Wenn Sie eine Eigenmarke mit Gewürzen aus Indien aufbauen, lassen Sie die Etiketten vor dem Druck rechtlich prüfen.
Wie Creston hilft
Wir prüfen beim Audit in Indien, wie der Betrieb Rohware, Trocknung und Partien verknüpft, kontrollieren bei der Verladung die Kennzeichnung und gleichen Partienummern mit Dokumenten und Prüfzeugnis ab. Das alles für ein schriftlich vereinbartes Honorar, und Sie kaufen direkt beim Betrieb. Wenn Sie Ihre Lieferkette prüfen möchten, können Sie ein kostenloses Sourcing-Gespräch vereinbaren.
