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Verstärkte EU-Kontrollen für Lebensmittel aus Indien

Verstärkte EU-Kontrollen für Lebensmittel aus Indien regelt die Verordnung (EU) 2019/1793. Sie betreffen derzeit etwa Kreuzkümmel, Kurkuma und Curryblätter und werden regelmäßig geändert.

· 3 Min. Lesezeit · Creston & Co

Verstärkte EU-Kontrollen für Lebensmittel aus Indien sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 geregelt. Sie gelten nur für dort aufgeführte Waren und Gefahren, darunter derzeit mehrere Gewürze wegen Pestizidrückständen oder Ethylenoxid.

Wichtig ist: Die Liste wird regelmäßig angepasst, nach Angaben des BVL in der Regel halbjährlich. Was Sie vor einem Jahr geprüft haben, kann heute anders aussehen. Die aktuelle Fassung beruht zum Zeitpunkt dieses Beitrags auf der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1206, die seit dem 30. Juni 2026 gilt. Prüfen Sie vor jeder Bestellung die konsolidierte Fassung auf EUR-Lex.

Anhang I und Anhang II: der Unterschied

Die Verordnung arbeitet mit zwei Anhängen. Für beide gilt, dass die Sendung über eine Grenzkontrollstelle eingeführt und vorab angemeldet werden muss. Für jede Ware ist festgelegt, welcher Anteil der Sendungen tatsächlich beprobt wird.

  • Anhang I: erhöhte Häufigkeit von Nämlichkeits- und Warenuntersuchungen an der Grenze.
  • Anhang II: zusätzlich besondere Einfuhrbedingungen. Jede Sendung braucht ein amtliches Zertifikat des Ausfuhrlandes und die Ergebnisse von Probenahme und Analyse.

Was bei Ware aus Indien aktuell betroffen ist

Die Liste für Indien ist lang und wurde 2026 zweimal geändert. Die Verordnung (EU) 2026/194 strich unter anderem Reis, Muskatnuss, Vanille und Nelken aus Anhang I und verschob Pfeffer und Capsicum-Gewürze von Anhang II in Anhang I. Die Verordnung 2026/1206 verschob Zimt in Anhang I und führte getrocknete Gewürze in Anhang II zur gezielteren Kontrolle einzeln nach KN-Codes auf.

Nach unserer Durchsicht der Fassung vom Juni 2026 sind für Indien unter anderem diese Waren genannt. Maßgeblich ist immer der Text auf EUR-Lex:

  • Anhang I: Kreuzkümmel wegen Pestizidrückständen, außerdem Zimt. Pfeffer und Capsicum-Gewürze der Position 0904 wurden 2026 mehrfach neu eingestuft, prüfen Sie deren Eintrag deshalb besonders genau.
  • Anhang II, getrocknete Gewürze: unter anderem Koriander, Kreuzkümmel, Fenchel und Anis, Ingwer, Kurkuma, Bockshornklee, Kardamom, Muskat und Curry, jeweils mit eigenem KN-Code. Die Fußnote verweist hier auf Ethylenoxid.
  • Anhang II, weitere Waren: unter anderem Curryblätter, Erdnüsse, Sesam, Saucen und Würzmischungen der Position 2103.

Trockenzwiebeln und Knoblauch

Für die Position 0712, also getrocknete Zwiebeln und getrockneten Knoblauch, haben wir in dieser Fassung keine Indien-Zeile gefunden. Das heißt nicht, dass diese Ware ungeprüft bleibt. Die Behörden können jede Sendung stichprobenartig kontrollieren, und die EU-Höchstgehalte gelten unverändert. Vorsicht ist außerdem bei Mischungen geboten: Eine Würzmischung mit Zwiebel kann unter einen gelisteten Code fallen, auch wenn reine Zwiebel es nicht tut. Klären Sie die Zolltarifnummer deshalb früh.

Der Ablauf bei einer gelisteten Ware

Für eine gelistete Sendung läuft die Einfuhr anders als für nicht gelistete Ware. Planen Sie den zusätzlichen Zeitaufwand von Anfang an ein:

  • Vor der Abfahrt prüfen: gilt Anhang I oder II für Ursprung, KN-Code und Gefahr?
  • Bei Anhang II das amtliche Zertifikat und den Analysebericht aus Indien organisieren.
  • Die Sendung mit dem Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (GGED-D) in TRACES NT anmelden, in der Regel mindestens einen Arbeitstag vor der Ankunft.
  • Dokumentenprüfung und je nach Häufigkeit Nämlichkeits- und Warenuntersuchung an der Grenzkontrollstelle abwarten.
  • Nach der Freigabe das bestätigte GGED-D für die Zollanmeldung verwenden.

In Hamburg dient nach Angaben des Veterinär- und Einfuhramts das elektronisch gesiegelte GGED-D als Original für die Zollanmeldung. Ohne dieses Dokument wird eine gelistete Ware nicht zum freien Verkehr abgefertigt. Rechnen Sie mit Kontrollgebühren, Lagerkosten und Verzögerungen und nehmen Sie diese Posten in Ihre Kalkulation auf.

Was Sie als Einkäufer tun sollten

Testen Sie nicht erst an der Grenze. Wenn eine Ware gelistet ist, beruht das auf festgestellten Problemen. Ihr Prüfplan sollte diese Gefahr vor der Verladung abdecken, also bei Ethylenoxid und Pestiziden mit Methoden und Bestimmungsgrenzen, die zum EU-Recht passen. Vereinbaren Sie im Vertrag, wer die Kosten einer Beanstandung trägt, und lesen Sie, was zu tun ist, wenn eine Lieferung beanstandet wird. Fragen zum Einzelfall klären Sie mit Ihrem Zollagenten und der zuständigen Behörde.

Wie Creston hilft

Wir prüfen mit Ihnen vor der Bestellung, welche Anforderungen die jeweils gültige Liste für Ihre Ware nennt, lassen die Partie vor der Verladung in einem NABL-akkreditierten Labor testen und kontrollieren die Exportdokumente, für ein schriftlich vereinbartes Honorar. Die Einfuhr bleibt Ihre Entscheidung, gekauft wird direkt beim Betrieb. Für Ihre Ware können Sie ein kostenloses Sourcing-Gespräch vereinbaren.