EU-Höchstgehalte für Pestizidrückstände in Gewürzen legt die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 fest, und zwar für jede Kombination aus Wirkstoff und Erzeugnis. Gibt es für einen Wirkstoff keinen eigenen Wert, greift in der Regel der Standardwert von 0,01 mg/kg.
Für Einkäufer heißt das: Eine pauschale Aussage wie „pestizidfrei“ oder „EU-konform“ hat wenig Wert. Aussagekräftig ist nur eine Analyse Ihrer Partie gegen die Werte, die für genau dieses Gewürz gelten.
So ist das System aufgebaut
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ordnet Lebensmittel in Anhang I nach Erzeugnisgruppen. Gewürze bilden eine eigene Gruppe mit Untergruppen, etwa Samen-, Frucht- sowie Wurzel- und Rhizomgewürze. Der einzelne Wert steht in den Anhängen II und III. Nachschlagen lässt er sich bequem in der EU-Pestiziddatenbank.
- Rückstandshöchstgehalt: der Wert in mg/kg für einen Wirkstoff in einem Erzeugnis
- Standardwert: 0,01 mg/kg, wenn kein eigener Wert festgesetzt ist und der Stoff nicht in Anhang IV steht
- Bestimmungsgrenze: die kleinste Menge, die zuverlässig gemessen werden kann. Viele Werte sind auf dieser Höhe festgesetzt, oft mit Sternchen gekennzeichnet.
- Rückstandsdefinition: legt fest, was gezählt wird, also oft mehrere Abbauprodukte als Summe
So schlagen Sie einen Höchstgehalt nach
Denken Sie an Änderungen zwischen Vertrag und Ankunft. Der Wert, der bei der Einfuhr gilt, ist maßgeblich und nicht der Wert beim Kauf. Bei langen Vorlaufzeiten sollten Sie laufende Änderungsverordnungen im Blick behalten.
- Wählen Sie in der Datenbank das Erzeugnis, also etwa Kreuzkümmel oder Kurkuma.
- Wählen Sie den Wirkstoff aus dem Prüfbericht und achten Sie auf die genaue Bezeichnung.
- Prüfen Sie Fußnoten und Geltungsdaten, denn Werte ändern sich laufend.
- Notieren Sie das Datum der Abfrage in Ihren Einkaufsunterlagen.
Trockenware und verarbeitete Produkte
Bei Gewürzen, die als getrocknete Ware gelistet sind, gilt der Wert in der Regel für das gehandelte Erzeugnis. Anders ist es etwa bei Trockenzwiebeln und getrocknetem Knoblauch: Sie gehen auf die frische Ware zurück, und nach Artikel 20 der Verordnung werden Verarbeitungsfaktoren berücksichtigt, also die Aufkonzentrierung durch den Wasserentzug. Der Importeur muss einen angesetzten Faktor belegen können. Stimmen Sie die Bewertung daher mit Ihrem Labor ab, und rechnen Sie nicht einfach selbst.
Auch Würzmischungen haben meist keinen eigenen Eintrag und werden über ihre Bestandteile bewertet. Bewahren Sie deshalb die Prüfberichte zu jedem Rohstoff auf.
Welche Prüfung Sie bestellen sollten
Üblich ist eine Multimethode auf Basis von GC-MS/MS und LC-MS/MS. Sie deckt viele hundert Wirkstoffe ab, aber nicht alle. Gewürze sind eine schwierige Matrix, weil ihre eigenen Inhaltsstoffe die Messung stören können. Fragen Sie deshalb das Labor, für welche Matrix seine Methode validiert ist und wie niedrig die Bestimmungsgrenzen tatsächlich sind.
- Wirkstoffumfang: Liste anfordern, nicht nur die Zahl der Wirkstoffe
- Bestimmungsgrenzen je Wirkstoff, passend zum EU-Wert
- Einzelmethoden für Stoffe außerhalb der Multimethode, insbesondere Ethylenoxid
- Akkreditierung für diese Prüfung und diese Warenart
- Ergebnisdarstellung für alle Wirkstoffe, nicht nur Überschreitungen
Besondere Regeln für Indien
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 benennt bei den meisten getrockneten Gewürzen aus Indien in der von uns geprüften Fassung Ethylenoxid als Prüfgrund, bei Curryblättern dagegen Pestizide allgemein und zusätzlich Acephat. Eine Bewertung der Ethylenoxid-Frage finden Sie im Beitrag Ethylenoxid in Gewürzen, und die Einfuhrpflichten in Verstärkte EU-Kontrollen.
Auch ohne Listung gilt: Die Lebensmittelüberwachung kann Sendungen stichprobenartig beproben. Für das Inverkehrbringen sind Sie als Importeur verantwortlich. Ein indischer Bericht ist ein wichtiger Nachweis, ersetzt aber keine amtliche Probe.
Rückstände an der Quelle senken
Am wirksamsten ist Vorsorge vor der Ernte. Fragen Sie den Betrieb, wie er Rohware einkauft: über Vertragsanbau mit Spritzplänen, über Händler oder auf offenen Märkten? Je anonymer die Rohware, desto häufiger sollten Sie prüfen. Ein Prüfbericht zeigt nur die beprobte Partie, und eine Reinigung entfernt systemische Wirkstoffe nicht. Partien sollten Sie nicht ohne fachliche Klärung mischen, denn ein Verschneiden belasteter Ware, um Grenzwerte einzuhalten, kann unzulässig sein.
Beachten Sie außerdem, dass im Labor gemessene Werte eine Messunsicherheit haben. Wie Behörden und Abnehmer damit umgehen, ist nicht immer identisch. Legen Sie Ihre Freigabegrenze deshalb unter dem gesetzlichen Wert fest und halten Sie sie im Vertrag fest.
Creston legt mit Ihnen den Prüfumfang fest, lässt jede Partie in einem NABL-akkreditierten Labor gegen die EU-Werte prüfen und kontrolliert Verladung und Dokumente, für ein schriftlich vereinbartes Honorar. Der Kaufvertrag bleibt zwischen Ihnen und dem Betrieb. Dazu können Sie ein kostenloses Sourcing-Gespräch vereinbaren.
